ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DEN MIETOMNIBUSVERKEHR
(AGB-MIETOMNIBUS)
§ 1 Angebot und
Vertragsabschluss
(1) Angebote des Busunternehmens sind, soweit schriftlich nichts anderes
vereinbart ist, freibleibend.
(2) Der Besteller kann seinen Auftrag schriftlich, in elektronischer
Form oder mündlich erteilen.
(3) Der Vertrag kommt mit der schriftlichen oder in elektronischer Form
abgegebenen Bestätigung des Auftrages durch das Busunternehmen zustande, es sei
denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Weicht der Inhalt der Bestätigung von
dem des Auftrages ab, kommt der Vertrag auf der Grundlage der Bestätigung dann
zustande, wenn der Besteller innerhalb einer Woche nach Zugang die Annahme
schriftlich oder elektronisch erklärt.
§ 2 Leistungsinhalt
(1) Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Angaben in der
Bestätigung des Auftrages maßgebend. § 1 Abs. 3 und § 3 bleiben unberührt.
(2) Die Leistung umfasst - in dem durch die Bestätigung des Auftrages
vorgegebenen Rahmen - die Bereitstellung eines Fahrzeugs der vereinbarten Art
inklusive Fahrer und die Durchführung der Beförderung; die Anwendung der Bestimmungen
über den Werkvertrag wird ausgeschlossen.
(3) Die vereinbarte Leistung umfasst insbesondere nicht:
a) die Erfüllung des Zwecks des Ablaufes der Fahrt,
b) die Beaufsichtigung der Fahrgäste, insbesondere von Kindern, Jugendlichen
und hilfsbedürftigen Personen,
c) die Beaufsichtigung von Sachen, die der Besteller oder einer seiner
Fahrgäste im Fahrgastraum des Fahrzeugs zurücklässt,
d) die Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be- und Entladen,
e) Informationen über die für die Fahrgäste einschlägigen Devisen-,
Pass-, Visa-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften sowie die Einhaltung der sich
aus diesen Regelungen ergebenden Verpflichtungen.
Dies gilt nicht, wenn etwas
anderes vereinbart wurde.
§ 3 Leistungsänderungen
(1) Leistungsänderungen durch das Busunternehmen, die nach
Zustandekommen des Vertrages notwendig werden, sind zulässig, wenn die Umstände,
die zur Leistungsänderung führen, vom Busunternehmen nicht wider Treu und Glauben
herbeigeführt worden sind und soweit die Änderungen nicht erheblich und für den
Besteller zumutbar sind. Das Busunternehmen hat dem Besteller Änderungen
unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund bekannt zu geben.
(2) Leistungsänderungen durch den Besteller sind mit Zustimmung des
Busunternehmens möglich und sollen schriftlich oder elektronisch durch den
Besteller erklärt werden.
§ 4 Preise und Zahlungen
(1) Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Mietpreis.
(2) Alle im Zusammenhang mit der vereinbarten Leistung üblicherweise
anfallenden Nebenkosten (z. B. Straßen- und Parkgebühren, Übernachtungskosten
für den/die Fahrer) sind im Mietpreis enthalten, es sei denn, es wurde etwas
Abweichendes vereinbart.
(3) Mehrkosten, die aufgrund vom Besteller gewünschter
Leistungsänderungen anfallen, werden zusätzlich berechnet.
(4) Die Geltendmachung von Kosten, die dem Busunternehmer aufgrund von Beschädigungen
oder Verunreinigungen entstehen, bleibt unberührt.
(5) Rechnungen sind nach Erhalt
ohne Abzug fällig.
§ 5 Preiserhöhung
Liegen
vier Monate zwischen Vertragsschluss und Beförderungsleistung, kann das Busunternehmen
Preiserhöhungen bis 10 % des vereinbarten Mietpreises verlangen, wenn erst nach
Vertragsschluss eine Erhöhung von Beförderungskosten (Kraftstoffkosten und Personalkosten)
eintritt, die bei Vertragsschluss nicht einkalkuliert werden konnte. Solche
Preiserhöhungen sind nur zulässig, soweit sich die Kostenerhöhung anteilig auf
den Mietpreis auswirkt. Eine demnach zulässige Preiserhöhung hat das
Busunternehmen dem Besteller ge-genüber unverzüglich nach Kenntnis des
Erhöhungsgrundes zu erklären und nachzuweisen. Beträgt die Gesamtsumme der
erklärten Preiserhöhungen mehr als 3 % des vereinbarten Mietpreises, kann der Besteller
entschädigungslos vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist unverzüglich zu erklären.
§ 6 Rücktritt und Kündigung
durch den Besteller
(1) Rücktritt vor Fahrtantritt
Der Besteller kann vor
Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten. Nimmt er diese Möglichkeit wahr, hat das
Busunternehmen anstelle des Anspruches auf den vereinbarten Mietpreis einen Anspruch
auf angemessene Entschädigung, es sei denn, der Rücktritt beruht auf einem
Umstand, den das Busunternehmen zu vertreten hat. Deren Höhe bestimmt sich nach
dem vereinbarten Mietpreis unter Abzug des Wertes, der vom Busunternehmen
ersparten Aufwendungen und etwaiger durch andere Verwendungen des Fahrzeugs
erzielten Erlöse.
Dem Busunternehmen steht es frei, Entschädigungsansprüche
wie folgt zu pauschalieren[1]:
Bei einem Rücktritt
a)bis 30 Tage vor dem geplanten
Fahrtantritt:
10 %
b)29 bis 22 Tage vor dem geplanten
Fahrtantritt:
30 %
c)21 bis 15 Tage vor dem geplanten
Fahrtantritt:
40 %
d)14 bis 7 Tage vor dem geplanten
Fahrtantritt:
50 %
e)ab 6 Tage vor dem geplanten
Fahrtantritt:
60 %
des vereinbarten Mietpreises,
wenn und soweit der Besteller nicht nachweist, dass ein Schaden des
Busunternehmens überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als
die Pauschale.
Der Entschädigungsanspruch
entfällt, wenn der Rücktritt auf Leistungsänderungen des Busunternehmens
zurückzuführen ist, die für den Besteller erheblich und unzumutbar sind.
Weitergehende Rechte des Bestellers bleiben unberührt.
(2) Kündigung nach Fahrtantritt
a) Werden Änderungen der vereinbarten Leistungen nach Fahrtantritt
notwendig, die für den Besteller erheblich und unzumutbar sind, dann ist er -
unbeschadet weiterer Ansprüche - berechtigt, den Vertrag zu kündigen. In diesen
Fällen ist das Busunternehmen verpflichtet, auf Wunsch des Bestellers hin ihn
und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die
Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht.
Entstehen bei einer Kündigung wegen höherer Gewalt im Hinblick auf die Rückbeförderung
Mehrkosten, so werden diese vom Besteller getragen.
b) Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind dann ausgeschlossen, wenn
die notwendig werdenden Leistungsänderungen auf einem Umstand beruhen, den das
Busunternehmen nicht zu vertreten hat.
c) Kündigt der Besteller den Vertrag, steht dem Busunternehmer eine angemessene
Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu
erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der
Kündigung noch von Interesse sind.
§ 7 Rücktritt und Kündigung
durch das Busunternehmen
(1) Rücktritt vor Fahrtantritt
Das Busunternehmen kann vor
Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn außergewöhnliche Umstände, die es
nicht zu vertreten hat, die Leistungserbringung unmöglich machen. In diesem
Fall kann der Besteller nur die ihm in unmittelbarem Zusammenhang mit der
Fahrzeugbestellung entstandenen notwendigen Aufwendungen ersetzt verlangen.
(2) Kündigung nach Fahrtantritt
a) Das Busunternehmen kann nach Fahrtantritt den Vertrag kündigen, wenn
die Erbringung der Leistung entweder durch höhere Gewalt, oder durch eine
Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht
vorhersehbare Umstände wie z. B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten,
Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch
Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie
von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen,
oder durch den Besteller oder einen Fahrgast erheblich erschwert, gefährdet
oder beeinträchtigt wird. Im Falle einer Kündigung aufgrund höherer Gewalt oder
aufgrund einer Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art
ist das Busunternehmen auf Wunsch des Bestellers hin verpflichtet, ihn und
seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung
nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Die Pflicht zur
Rückbeförderung entfällt, wenn und soweit die Rückbeförderung einzelner
Personen, aufgrund von Umständen die diese zu vertreten haben, für das
Busunternehmen unzumutbar ist. Entstehen bei Kündigung wegen höherer Gewalt
Mehrkosten für die Rückbeförderung, so werden diese vom Besteller getragen.
b) Kündigt das Busunternehmen den Vertrag, steht ihm eine angemessene
Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu
erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der
Kündigung noch von Interesse sind.
§ 8 Haftung
(1) Das Busunternehmen haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines
ordentlichen Kaufmannes für die ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung.
(2) Das Busunternehmen haftet nicht für Leistungsstörungen durch höhere
Gewalt sowie eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art
durch nicht vorhersehbare Umstände wie z. B. Krieg oder kriegsähnliche
Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme
oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden,
Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen
oder Arbeitsniederlegungen.
(3) Die Regelungen über die Rückbeförderung bleiben unberührt.
§ 9 Beschränkung der Haftung
(1) Die Haftung des Busunternehmens bei vertraglichen oder deliktischen
Schadensersatzansprüchen wegen Schäden, die nicht aus der Verletzung von Leben,
Körper oder Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Mietpreis (vgl. oben
§ 4) beschränkt, die Haftung je betroffenem Fahrgast ist begrenzt auf den auf
diese Person bezogenen Anteil am dreifachen Mietpreis, bei Sachschäden jedoch
nicht weniger als 1.000 €.
(2) § 23 PBefG bleibt unberührt. Die Haftung für Sachschäden ist damit
ausgeschlossen, soweit der Schaden jeder beförderten Person 1.000,00 €
übersteigt und nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
(3) Die in Absatz 1 genannten Begrenzungen haben keine Gültigkeit,soweit dereingetretene Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen
ist.
(4) Das Busunternehmen haftet nicht für Schäden, soweit diese
ausschließlich auf einem schuldhaften Handeln des Bestellers oder eines seiner
Fahrgäste beruhen.
(5) Der Besteller stellt das Busunternehmen und alle von diesem in die
Vertragsabwicklung eingeschalteten Personen von sämtlichen Ansprüchen frei, die
auf einem der in§ 2 Abs. 3 lit. a. - e.
umschriebenen Sachverhalte beruhen.
§ 10 Gepäck und sonstige Sachen
(1) Gepäck im normalen Umfang und - nach vorheriger Absprache sonstige
Sachen - werden mitbefördert.
(2) Explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übel riechende
oder ätzende Stoffe sowie unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste
verletzt werden können, sind von der Beförderung ausgeschlossen.
(3) Für Schäden jeglicher Art, die durch Sachen verursacht werden, die
vom Besteller oder seinen Fahrgäste mitgeführt werden,haftet der Besteller, wenndie eingetretenen Schäden auf Umständen
beruhen, die von ihm oder seinen Fahrgästen zu vertreten sind.
§ 11 Verhalten des Bestellers
und der Fahrgäste
(1) Dem Besteller obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner
Fahrgäste während der Beförderung. Den Anweisungen des Bordpersonals ist Folge
zu leisten. Der Besteller haftet auch für durch seine Fahrgäste verursachte
Schäden am Fahrzeug oder anderen Sachen des Busunternehmens, es sei denn, weder
der Besteller noch seine Fahrgäste haben den Schaden zu vertreten. Sonstige
Ansprüche bleiben unberührt.
(2) Gemäß § 21 StVO sind vorgeschriebene Sicherheitsgurte während der
Fahrt anzulegen. Sitzplätze dürfen nur kurzzeitig verlassen werden. Jeder Reisende
ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen, insbesondere
beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes.
(3) Für von Absatz 1 nicht erfasste Schäden jeglicher Art, die durch den
Besteller oder seine Fahrgäste verursacht werden, haftet der Besteller, wenn
die eingetretenen Schäden auf Umständen beruhen, die von ihm oder seinen Fahrgästen
zu vertreten sind. Fahrgäste, die trotz Ermahnung begründeten Anweisungen des
Bordpersonals nicht nachkommen, können von der Beförderung ausgeschlossen
werden, wenn durch die Missachtung von Anweisungen eine Gefahr für die
Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Mitfahrgäste entsteht oder
aus anderen Gründen die Weiterbeförderung für das Busunternehmen unzumutbar
ist. Ein Anspruch auf Rückbeförderung oder Rückgriffsansprüche des Bestellers
gegenüber dem Busunternehmen bestehen in diesen Fällen nicht.
(4) Beschwerden sind zunächst an das Bordpersonal, und, falls dieses mit
vertretbarem Aufwand nicht abhelfen kann, an das Busunternehmen zu richten.
(5) Der Besteller ist verpflichtet, bei der Behebung von
Leistungsstörungen im Rahmen des ihm Zumutbaren mitzuwirken, um eventuelle
Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten.
§ 12 Gerichtsstand und
Erfüllungsort
(1) Erfüllungsort
Erfüllungsort ist im
Verhältnis zu Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ausschließlich der Sitz des Busunternehmens.
(2) Gerichtsstand
a) Ist der Besteller ein Kaufmann, eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist
Gerichtsstand der Sitz des Busunternehmens.
b) Hat der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder
verlegt er nach Zustandekommen des Vertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort in das Ausland oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist Gerichtsstand
ebenfalls der Sitz des Busunternehmens.
(3) Für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses ist das Recht der
Bundesrepublik Deutschland maßgeblich.
§ 13 Unwirksamkeit einzelner
Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner
Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen für den Mietomnibusverkehr hat nicht die Unwirksamkeit des
gesamten Vertrages zur Folge.